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Bauen im Außenbereich
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. privilegierte Vorhaben, Abs. 1
             2. sonstige Vorhaben, Abs. 2
             3. teilprivilegierte Vorhaben, Abs. 4

Von Bauen im Außenbereich spricht man bei Vorhaben die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

1. privilegierte Vorhaben, Abs. 1

  1. Außenbereich (nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile)
  2. Vorliegen eines privilegierten Vorhabens aus dem Katalog des Abs. 1 BauGB
  3. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB (es ist aber zu berücksichtigen, dass privilegierte Vorhaben vom Gesetzgeber durch § 35 Abs. 1 BauGB dem Außenbereich zugewiesen wurden und damit Vorrang genießen).
  4. Erschließung gesichert
  5. (...)

2. sonstige Vorhaben, Abs. 2

  1. Außenbereich
  2. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 Abs. 3 BauGB (Im Gegensatz zum Entgegenstehen hier höheres Gewicht der öffentlichen Belange)
  3. (...)

3. teilprivilegierte Vorhaben, Abs. 4

Teilprivilegierte Vorhaben sind sonstige Vorhaben nach Abs. 2, denen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.

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