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Baueinstellung/Baustop
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen

Von Baueinstellung (= Baustop) spricht man, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde zwischen Beginn und Ende eines Bauvorhabens die Fortführung der Bauarbeiten untersagt. Die Baueinstellung ist ein Verwaltungsakt. Die Voraussetzungen der Baueinstellung sind in § 71 HBO geregelt (siehe auch unten).

Es obliegt der Bauherrschaft die ursächliche "Illegalität" zu beseitigen bzw. die Verfügung (= ) anzufechten.

1. Voraussetzungen

  1. formelle Rechtmäßigkeit
    1. Anhörung (§ 28 HVwVfG)
    2. (...)
  2. materielle Rechtmäßigkeit
    1. formelle Illegalität bei genehmigten Vorhaben (z.B. eine genehmigungsbedürftiges Vorhaben wird ohne Bauggenehmigung errichtet; Liegt eine Genehmigung vor, genügt die materielle Illegalität des Bauvorhabens nicht, soweit sie die Genehmigung nur rechtswidrig aber nicht nichtig macht)
    2. materielle Illegalität bei genehmigungsfreien Vorhaben
    3. richtiger Adressat der Verfügung gemäß § 47 HBO (Verwaltungsakt muss an die Bauherrschaft gerichtet sein)
    4. fehlerfreie Ermessensausübung, wobei bei unzulässigen Bauarbeiten die Einstellung regelmäßig im öffentlichen Interesse liegt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Baubehörden/Bauaufsichtsbehörden