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Banngut/Bannware/Konterbande
(recht.voelker.krieg)
    

Mit Banngut (=Bannware =Konterbande) werden im Seekriegsrecht Güter bezeichnet, die militärischen Zwecken dienen. Schiffe die Banngut für den Feind transportieren dürfen nach Seekriegsrecht beschlagnahmt werden.

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