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Bankgeheimnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt und it.datenschutz)
    

Mit Bankgeheimnis wird das Recht und die Pflicht der Banken zur Geheimhaltung von allen Kundendaten bezeichnet. Das Bankgeheimnis gilt zwar auch gegenüber dem Staat, ist aber kein Grundrecht. D.h. die Reichweite des Bankgeheimnisses wird vom Gesetzgeber bestimmt, so dass es zahlreiche Zugriffsbefugnisse von Behörden auf diese Daten gibt.

Behörden mit Auskunftsrecht (keine Gewähr für Vollständigkeit):

  • Finanzbehörden, gibt der Steuerpflichtige auf Aufforderung keine Auskunft, kann die Finanzbehörde gemäß § 30a Abs. 5 iVm § 93 Abgabenordnung die Bank im Einzelfall um Auskunft zu bitten. Diese ist dann zur Auskunft verpflichtet.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das BaFin hat gemäß § 24c Kreditwesengesetz (KWG) jederzeit Zugriff auf Nummer und Name des Kontoinhabers (= Stammdaten) eines bei einer Bank geführten Kontos. Der Zugriff erfolgt dabei automatisch über sog. Kontenevidenzzentralen.
  • (seit 1.4.2005:) Finanzbehörden, § 93 Abs. 7 Abgabenordnung ermöglicht auch den Finanzbehörden einen Zugriff auf die nach § 24c KWG für das BaFin zu führenden Dateien. D.h. die Finanzbehörden erhalten einen Zugriff auf die Stammdaten. Eingeführt wird die Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit.
  • (seit 1.4.2005:) Andere Behörden, die Gesetze anwenden die an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpfen. Gemäß § 93 Abs. 8 Abgabenordnung geben die Finanzbehörden auch anderen Behörden Auskunft über die Stammdaten in ihrem Zugriff, wenn diese Gesetze anwenden, in denen an Begriffe des Einkommensteuergesetzes angeknüpft wird und diese versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

§ 93 Abs. 8 AO : Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

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