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BAG vom 17.12.1958 (AP Nr. 3 zu § 1 TVG):
(recht.urteil)
    

Inhalt
             1. Bl. 3:

1. Bl. 3:

"(...) Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des RAG davon auszugehen, daß nicht nur jeder einzelne ArbN seinen Arbeitsvertrag verletzt hat, woraus sich dann etwa nur eine anteilige Haftung ergäbe. Vielmehr ist eine gesamtschuldnerische Haftung aller streikenden ArbN aus der schuldhaften Vertragsverletzung für den Schaden anzunehmen, der dem bestreikten Arbeitgeber entsteht. Zwar liegt kein einheitl. Vertrag i.S. des § 427 BGB vor. Hat jedoch eine Vielzahl der ArbN im Betrieb, die die gemeinsame Leistung an den ArbGeb. erbringen müssen, ihre Verpflichtungen bewußt gemeinsam nicht erfüllt, so muß das Rechtsprinzip der gesamtschuldnerischen Haftung, wie es auch die §§ 830 und 840 BGB für die unerlaubten Handlungen zum Ausdruck bringen, auf die Vertragshaftung jedenfalls dann angewendet werden, wenn - wie im ArbR - die Arbeitsverträge innerhalb eines Betriebes in ihrer Zusammenfassung dem einheitl. Betriebszweck zu dienen haben (RAG ARS 14 300; 15, 45; 18, 247; RGRK, 10. Aufl., § 421 BGB Anm. 1b). (...)"

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