logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
auswärtiges Amt
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit auswärtigem Amt wird das dem Außenminister unterstellte Ministerium bezeichnet. Nach Kriegsende hatte die Bundesrepublik aufgrund der Beschränkungen durch das Besatzungsstatut zunächst kein Außenministerium. Er am 15.3.1951 wurde das auswärtige Amt nach Lockerungen durch die Alliierten wieder eingerichtet.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Besatzungsstatut