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Außerordentliche Kündigung im Mietrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.miete)
    

Im Mietrecht ist für beide Parteien die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung in § 543 BGB gegeben. Für die außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der nicht in die vom Kündigenden zu verantwortende Risikosphäre fällt.

Beispiel: Eine Krankheit des Mieters oder sein Tod berechtigen diesen (bzw. seine Erben) nicht zur fristlosen Kündigung, auch wenn er aufgrund der Krankheit/des Todes die Wohnung nicht mehr nutzen kann, da das Verwendungsrisiko gemäß § 537 BGB vom Mieter getragen wird.

Wichtig ist ein Grund, wenn der Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Gegenpartei, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs.1 S. 2 BGB).

Beispiel: u.a.: Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Sache nicht vollständig, der Mieter vernachlässigst die Sache so, dass es zu einer erheblichen Gefährdung der Sache kommt, der Mieter überläßt die Sache unbefugt einem Dritten, der Mieter bleibt zwei Monate hintereinander die Miete oder einen erheblichen Teil der Miete schuldig.

Als Grund ist auch anerkannt, dass der Vermieter gegen den Willen des Mieters dessen Wohnung betritt.

Grundsätzlich setzt die außerordentliche Kündigung eine Abmahnung der Gegenseite voraus. Diese ist aber unter besonderen Umständen entbehrlich.

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