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Ausnahmegenehmigung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Bei Ausnahmegenehmigungen muss der Antragsteller die Gründe für die Ausnahme darlegen. Die Amtsaufklärungspflicht reicht nicht soweit, dass die Behörde selbständig nach Gründen suche müsste.

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