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Neben den gesetzlich geregelten subjektiven Ansprüchen auf Auskunft, z.B. in § 25 VwVfG und § 29 VwVfG gibt es einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft des Bürgers, der sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben bzw. dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Bürger keine andere Möglichkeit hat, die für die Rechtsverfolgung in einem Verwaltungsverfahren notwendigen Auskünfte zu erhalten.(BVerwG E 61, 40, 42)
Grundsätzlich genügt dabei das Zugänglichmachen der Informationen. Ob auch Kopien gezogen und übersendet werden müssen liegt im Ermessen der Behörde, die dabei ihren personellen Aufwand berücksichtigen muss. Ist der Aufwand nicht unverhältnismäßig wird ein entsprechender Anspruch zu bejahen sein (Pinsiki/Markus, JuS 2005, S. 158).
Gegenüber Bundesbehörden können sich Ansprüche auch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergeben.
Beispiel: Obwohl Verwaltungsvorschriften Innenrecht sind, kann sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben bzw. dem Rechtsstaatsprinzip ein Anspruch auf Mitteilung von Verwaltungsvorschriften ergeben, wenn der Bürger nur so eine Ungewissheit über Zustehen oder Umfang eines Rechts beseitigen kann. (BVerwG E 61, 40, 42).
Die Auskunft selbst ist kein Verwaltungsakt und hat keine bindende Wirkung. Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüćhe auslösen. Insoweit ist die Auskunft von der Zusage abzugrenzen.
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