Der Bundespräsident muss am Ende des Gesetzgebungsverfahrens alle Gesetze des Bundestages ausfertigen (Art. 82 GG).
Unstreitig kommt ihm dabei eine formelle Prüfungskompetenz zu. Weiterhin unstreitig ist, daß er kein politisches Prüfungsrecht hat. D.h. er darf die Gesetze nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
Streitig ist allerdings, ob er auch ein materielles Prüfungsrecht hat,
d.h. ob er ein Gesetz auf inhaltliche Verstöße gegen die Verfassung
überprüfen darf. Nach vermittelnder Auffassung hat er nur ein
Verwerfungsrecht für die Fälle schwerer und offensichtlicher materieller
Verfassungsverstöße.
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