Mit Aufsichtsbeschwerde wird ein form- und fristloser Rechtsbehelf der an die zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet ist bezeichnet. Je nach Inhalt wird zwischen Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerde unterschieden.
Mit Sachaufsichtsbeschwerde wird ein außergerichtlicher form- und fristloser Rechtsbehelf bezeichnet, mit dem die Aufhebung oder Änderung einer Verwaltungsmaßnahme begeht wird. Die Sachaufsichtsbeschwerde ist an die Fachaufsichtsbehörde zu richten.
Dagegen ist die Dienstaufsichtsbeschwerde eine an den Dienstvorgesetzten/die
Dienstaufsichtsbehörde gerichtete Rüge des Verhalten eines Beamten
oder eines anderen im öffentlichen Dienst Beschäftigten.
Beide Beschwerdearten entspringen
dem verfassungsrechtlich verankerten Petitionsrecht (Art. 17 GG).
Sie müssen schriftlich erfolgen, sind aber ansonsten form- und fristlos.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet die Beschwerde entgegenzunehmen
und zu bescheiden. Der Bescheid muß erkennen lassen, dass sich
mit der Beschwerde befasst wurde und angeben wie in der Sache
verfahren wurde. Ob eine, zumindest kurze, Begründung notwendig
ist, ist umstritten. Dies wird aber vom BVerfG
abgelehnt (E 2, 225, 230).
Dienstaufsicht- und Fachaufsicht liege nicht immer bei der gleichen Behörde. So liegt z.B. die Dienstaufsicht über den Regierungspräsidenten
beim Innenminister, während die Fachaufsicht beim jeweils
zuständigen Fachminister liegt.
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