Für arbeitsrechtliche Auflösungsverträge (= Aufhebungsvertrag) gelten Besonderheiten. So ordnet § 623 BGB die Schriftform für Auflösungsverträge an. Umstritten ist, ob die eine Nichtigkeit wegen "strukturellen Ungleichgewichts" möglich ist, wie es von der Rechtsprechung für Bürgschaften unter Angehörigen (sog. Angehörigenbürgschaften) angenommen wird. Das BAG lehnt eine Übertragung auf das Arbeitsrecht allerdings ab (siehe BAG NZA 89, 214).
Ein Aufhebungsvertrag unterfällt nicht den Regeln des § 312 BGB für Haustürgeschäfte, auch wenn der Arbeitnehmer Verbraucher ist und der Vertragsschluss am Arbeitsplatz stattfindet. § 312 BGB ist nur für Verträge im Rahmen besonderer Vertriebsformen konzipiert und daher insoweit teleologisch zu reduzieren (BAG Urteil vom 22.4.2004, 2 AZR 281/03).
Eine AGB-Kontrolle findet nicht statt, auch wenn der Vertrag vorformuliert wurde. Die Aufhebung gegen Abfindung als solche ist die Vereinbarung von im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungen, für die es aufgrund der Vertragsfreiheit keine Inhaltskontrolle gibt (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03). Nur etwaige "Geschäftsbedingungen" unterliegen der Vertragskontrolle.
Eine Anfechtung der Willenserklärung nach § 123 BGB kommt grundsätzlich in Frage, falls der Arbeitgeber denn Arbeitnehmer hinsichtlich der Folgen für das Arbeitslosengeld auf Nachfrage falsch beraten oder zum Abschluss gedrängt hat. Droht ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall der Nichtunterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit einer Kündigung, so ist für die Frage der Widerrechtlichkeit der Drohung entscheidend, ob ein verständiger Arbeitnehmer in dieser Situation zur Kündigung gegriffen hätte.
Hinsichtlich des Arbeitslosengelds ist darauf zu achten, dass eine einvernehmliche Auflösung zu einer Sperre führen kann. Um dies zu Umgehen gibt es die sog. Abwicklungsverträge.
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