Gewinnt ein Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess weil die ausgepsprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und ist dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung nicht zuzumute, so können beide Parteien jeweils einen Antrag auf Auflösung stellen (§ 9 KSchG).
Die Gegenseite hat dann die Möglichkeit, entweder auch einen Antrag auf Auflösung oder einen Antrag auf Abweisung des Auflösungsantrags zu stellen. Im ersteren Fall muss das Gericht dann das Arbeitsverhältnis ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 9 KSchG auflösen. Im zweiten muss es entscheiden. Stellt eine Seite keinen Antrag, ist dies wie eine Zustimmung zu behandeln.
- Vorliegen einer ordentlichen Kündigung
- die sozialungerechtfertigt ist (andere Gründe genügen nicht)
- Fortsetzung unzumutbar (ist an hohe Voraussetzungen gebunden)
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