Auflagen und Weisungen sind im Strafrecht in drei Fällen möglich:
1. Neben einer Bewährungsstrafe (§ 56b, 56c StGB)
2. Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a StGB)
3. Bei einer vorläufigen Einstellung nach § 153a StPO
Dabei ist zu beachten, dass jede Norm ihren eigenen, abschließenden Katalog von Auflagen und Weisungen enthält, so dass z.B. Arbeitsauflagen zwar bei Bewährung und Einstellung aber nicht bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt möglich sind.
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