Mit Aufhebung der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ist die Rückgängimachung von Vollziehungsakten gemeint, die vor Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund eines Aussetzungsantrages ergangen sind.
Die Aufhebung der Vollziehung kann als Annexantrag zum Aussetzungsantrag gestellt werden.
Umstritten ist, ob der Aufhebungsantrag nur dann begründet ist, wenn nach summarischer Prüfung ein materieller Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch besteht, oder ob es ausreicht, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben wird und das Interesse an der Aufhebung der Vollziehung das öffentliche Interesse am Fortbestand überwiegt.
Werbung:
|