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Aufführungsrecht/Vortragsrecht/Vorführungsrecht
(recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Mit Aufführungsrecht wird das Recht bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Abs. 2 UrhG).

Mit Vortragsrecht wird das Recht bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG).

Mit Vorführungsrecht wird das Recht bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 Abs. 3 UrhG).

Diese Rechte liegen allem beim Urheber, er kann sie nicht übertragen (§ 29 UrhG) aber entsprechende Nutzungsrechte einräumen.

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