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Aufforderungsschreiben zur Auskunft, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Mit einer schriftlichen Auforderung zur Auskunft, werden die Auskunftsansprüche im Unterhalt angefordert und der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt (§ 1613 BGB). Für das Unterhaltsverlangen gilt auch § 174 BGB.

Die Auskunft muss ausdrücklich darauf hinweisen für welche Ansprüche sie geltend gemacht wird.

Beispiel:

Zeige ich an, dass ich ... vertrete. Vollmachtskopie anbei.

Sie leben seit ... von Ihrem Mann getrennt. Es ist daher notwendig, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche ermittelt werden.

Daher fordere ich Sie auf für die Berechnung des Kindesunterhalts von Karl-Friedrich und Erna sowie des Trennungsunterhalts von Hermann Auskunft zu geben über Ihre Einkommensverhältnisse durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über:

  • Ihr Vermögen zum ...
  • Über das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich aller Nebeneinkünfte durch die Vorlage der letzten 12 Gehaltsabrechnungen - d.h. Februar 2015 bis Januar 2016, sowie der letzten Steuererklärung und des letzten ergangenen Einkommenssteuerbescheids.
  • Über das Einkommen aus selbständiger Arbeit unter Angabe von Privatentnahmen, durch die Vorlage der letzten drei Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie die Vorlage der der letzten drei ergangenen Einkommenssteuerbescheide.
  • Über das Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung- und Verpachtung sowie anderer Herkunft unter Vorlage entsprechender Belege.

Ich erwarte die Auskunft bis spätestens ... . Danach werde ich ohne weitere Korrespondenz gerichtliche Schritte einleiten.

Sie sollte auch zur Auskunft über Belastungen und andere Unterhaltsschuldner auffordern.

Weiterhin muss sich die Aufforderung an den richtigen Schuldner richten - ein Anwalt muss ggf. noch bevollmächtigt sein - und sich auf einen fälligen Auskunftsanspruch beziehen (d.h. wird sie vor Ablauf der zwei Jahre seit der letzten Auskunft geltend gemacht hat sie keine Wirkung).

Scheitert die Auskunft, d.h. wird keine Auskunft oder unvollständige Auskunft erteilt, so hat der Gläubiger die Möglichkeit eine - langwierige - Stufenklage zu erheben. Er kann aber auch auf Basis dessen was er hat - oder einer Schätzung direkt ein Verfahren auf (Teil-) Zahlung beantragen und parallel mit isoliertem Antrag Auskunft verlangen. Stellt sich der Zahlungsantrag als zu hoch heraus, ist bei der Kostenverteilung § 243 FamFG vom Gericht zu berücksichtigen. War der Antrag zu niedrig, kann aufgrund der Teilzahlung der Rest nachgefordert werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: in praeteritum non vivitur * Auskunftsanspruch, Unterhalt