logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Auffangstreitwert
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Auffangstreitwert wird der Streitwert bezeichnet, der zugrunde zu legen ist, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung fehlen.

Der Auffangstreitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beträgt 5.000,- (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG).

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit beträgt der Auffangstreitwert für die Gerichtskosten 5.000,- (§ 52 Abs. 2 GKG).

In familiengerichtlichen Verfahren ist er in § 42 FamGKG geregelt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinnausgleich vorzeitiger