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Arglist/arglistig
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Inhalt
             1. Kaufvertrag, arglistiges Verschweigen

1. Kaufvertrag, arglistiges Verschweigen

Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer mit Vorsatz, d.h. wissentlich, handelt. Es genügt auch, wenn er mit dem Vorhandensein eines Mangels rechnet. Es genügt sogar, wenn der Verkäufer ohne Sachkenntnis Behauptungen über den Zustand der Sache aufstellt.

Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung siehe unter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gewährleistungsauschluss/Haftungsausschluss * Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung