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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann
zugelassen werden,
- abweichend von § 3
- die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
- ein anderen Ausgleichzeitraum festzulegen,
- ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im
Jahr zu verlängern,
- (...)
(2) (...)
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