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(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser
Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben
werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der
Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet
der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten
so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten
im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt
insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen
Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen,
Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn
- der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte
führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu
berücksichtigen.
(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder,
Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
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