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Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Arbeitsplatzschutzgesetz wird das Gesetz bezeichnet, dass die Wirkung der Ableistung des Grundwehr- oder Ersatzdienstes auf das Arbeitsverhältnis des Einberufenen regelt. Es ordnet an, dass das Arbeitsverhältnis ruht (§ 1 ArbPlSchG) und der einberufene Arbeitnehmer nach Beendigung der Dienstzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Zudem ordnet das ArbPlSchG für die Zeit zwischen Zugang des Einberufungsbescheids bis zum Ende des Dienstes ein absolutes Kündigungsverbot an. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus zu keinem anderen Zeitpunkt aus Anlass des Dienstes kündigen.

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