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Mit Arbeitskampfrisiko wird eine Ausnahme von der normalen Risikoverteilung im gegenseitigen Vertrag bezeichnet, die den Besonderheiten des Arbeitskampfes Rechnung trägt, wenn es aufgrund von Fernwirkungen zu Arbeitsausfällen in einem nichtbestreikten Betrieb kommt. Liegen die Voraussetzungen des Arbeitskampfrisikos vor, so entfällt der Lohnanspruch der betroffenen Arbeitnehmer.
- Es findet ein Arbeitskampf statt (in einem anderen oder in diesem Betrieb).
- Der Arbeitskampf macht die Aufrechterhaltung des Betriebs unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar
- Die Fortzahlung der Vergütung würde die Kampfparität beeinflussen.
(siehe Hromadka/Maschmann, S. 267; so auch: BAG DB 1999, 1023-1024).
- BAGE 75, 186-196 - 1 AZR 550/93: "Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb (..) , sondern auch und erst recht, wenn die Betriebsstörung auf einen Arbeitskampf zurückgeht, der im selben Betrieb stattfindet."
- BAGE 76, 196-204 - 1 AZR 622/93"Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos sind nicht anwendbar, wenn in dem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil selbst arbeitswillige Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung anbieten. Dem bestreikten Arbeitgeber steht es vielmehr frei, wie er auf die kampfbedingte Lage reagieren will. Er kann den unmittelbar kampfbetroffenen Betrieb oder Betriebsteil während des Streiks stillegen und damit seine Beschäftigungs- und Lohnzahlungspflicht auch gegenüber arbeitswilligen Arbeitnehmern suspendieren."
- BAGE DB 1999, 1023-1024 - 1 AZR 216/98 "So führen Störungen, die auf Streiks oder Aussperrungen in anderen Betrieben beruhen und die Fortsetzung des Betriebs ganz oder teilweise unmöglich oder für den Arbeitgeber wirtschaftlich unzumutbar machen, dazu, daß jede Seite das auf sie entfallende Kampfrisiko zu tragen hat, wenn diese Fernwirkungen des Arbeitskampfs das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen können. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, daß sie unter diesen Voraussetzungen für die Dauer der Betriebsstörungen ihre Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche verlieren.
Entsprechendes gilt, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder dem Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil gestreikt wird, oder weil eine Kampfmaßnahme Störungen verursacht,
welche die sofortige Wiederaufnahme der Arbeit nach Abschluß der Arbeitskampfhandlung unmöglich oder unzumutbar machen. Unerheblich ist dabei, ob hiervon die an der Kampfmaßnahme beteiligten oder andere Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sind. In allen diesen Fällen tragen die Arbeitnehmer, deren Arbeit ausfällt, das Entgeltrisiko."
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