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§ 1 ApoG [Erlaubnisfplicht Offizin-Apotheke]
(gesetz.apog)
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(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

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Auf diesen Artikel verweisen: Offizin-Apotheke/Krankenhausapotheke