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Anwartschaftsrecht/Vollrecht
(recht.zivil.materiell.sachen)
(engl. remainder )
    

Inhalt
             1. Übertragung

Von einem Anwartschaftsrecht spricht man, wenn zum Vollerwerb eines Rechts nur noch eine Bedingung fehlt, die der Berechtigte selbst erfüllen kann und der Berechtigte (z.B. durch § 161 BGB) gegen Zwischenverfügungen geschützt ist, so dass der Verpflichtete den Rechtserwerb nicht mehr oder nur noch Verhindern kann, wenn er den Bedingungsausfall herbeiführt. Das vollständig erworbene Recht wird auch als Vollrecht bezeichnet.

Beispiel: Häufigstes Beispiel ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Hier tritt der Vollerwerb des Eigentums mit Zahlung der letzten Rate ein. Der Verkäufer kann dies nicht verhindern.

Das Anwartschaftsrecht auf Rechte an Sachen wird auch dingliches Anwartschaftsrecht genannt. Es ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

Beim Grundstückserwerb entsteht das Anwartschaftsrecht mit dem Antrag des Erwerbers auf Eigentumsumschreibung nach erfolgter Auflassung oder der Eintragung einer Auflassungsvormerkung (BGHZ 106, 108ff.).

1. Übertragung

Das Anwartschaftsrecht wird analog den Regeln für das Vollrecht übertragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung * sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB * Zubehör * remainder