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Der Wechsel einer/eines im VKH/PKH-Verfahren beigeordneten Anwältin/Anwalts ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
- Der/die zuerst beigeordnete AnwältIn verzichtet auf einen Teil oder alle Gebühren (selten) oder
- Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Seiten des/der MandantIn (objektive Störung des Vertrauensverhältnisses, Inkompetenz, kein Engagement) oder
- Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Seiten des/der Anwalts/Anwältin (Interessenkollision, Entzug des Mandats, Störung des Vertrauensverhältnisses)
Für Nr. 2 genügt nicht das subjektive Empfinden des/der MandantIn, dass er/sie nicht richtig verstanden/vertreten wird. Es muss vielmehr ein objektiver Pflichtverstoß des/der AnwältIn vorliegen (Fehlberatung, Verhinderung an der Verfahrensfortführung).
Zerstört eine Prozesspartei durch ungerechtfertigte Vorwürfe gegenüber dem Anwalt das Vertrauensverhältnis und wird dieser dann auf seinen Antrag hin nach § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet, muss diese Partei damit rechnen, dass kein anderer Anwalt beigeordnet wird (BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - BGH Aktenzeichen IV ZR 259/08).
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