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Anwaltsgericht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.ehrengerichte)
    

Mit Anwaltsgericht wird die erste Instanz der berufsständischen Gerichtsbarkeit der Anwaltschaft bezeichnet (§ 92 BRAO). Das Anwaltsgericht entscheidet hauptsächlich über die Standespflichtverletzungen von RechtsanwältInnen (§ 119 BRAO). Gegen seine Beschlüsse ist die Beschwerde zum Anwaltsgerichtshof möglich (§ 142 BRAO). In letzter Instanz entscheidet der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Die Pflichten der RechtsanwältInnen ergeben sich dabei gemäß § 113 Abs. 1 BRAO sowohl aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch aus der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA). Auch außerhalb des Berufes begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten können ein standesrechtliches Verfahren nach sich ziehen (§ 113 Abs. 2 BRAO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Ehrengerichtsbarkeit/Berufsgerichte * Anwaltsgerichtshof