Anwälte können sich in Sozietäten oder Anwaltsgesellschaften zusammenschließen.
Der Zusammenschluss in Sozietäten ist in den § 59a Brago §§ 8 ff Bora geregelt.
Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.
Werbung:
|