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Von einem antizipierten Geständnis spricht man, wenn eine Partei eine ihr ungünstige Tatsache zugesteht, bevor die Gegenpartei sie behauptet hat. Ein solches Geständnis wird erst wirksam, wenn die Gegenpartei die Tatsache in ihren Vortrag aufnimmt. Unterlässt die Gegenpartei dies, unterliegt das antizipierte Geständnis der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
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