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Anstiftung, Versuch
(recht.straf.at.tut.teilnahme.anstiftung und recht.straf.at.versuch)
    

Die versuchte Anstiftung bzw. Kettenanstiftung ist gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 StGB nur bei Verbrechen strafbar. Bei Vergehen bleibt sie straflos.

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Auf diesen Artikel verweisen: zur Tat bestimmen