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Ansprüche zwischen Ehegatten im Sinne von § 207 BGB sind entsprechend des Normzweckes, alle Ansprüche und nicht nur familienrechtliche zwischen Ehegatten, da verhindert werden soll, dass Ehegatten zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung gegeneinander prozessieren müssen.
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