|
Als anspruchsbegründende Tatsachen, werden Tatsachen bezeichnet, die die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage erfüllen, als anspruchsfeindliche, Tatsachen, die die Voraussetzungen einer Einrede und als anspruchserhaltend Tatsachen die Voraussetzung einer "Gegen-Gegen-Norm" erfüllen.
Werbung:
| |