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Anschneideentschädigung/Durchschneideentschädigung/Mehrwegentschädigung
(recht.)
    

Wird Land für den Straßenbau o. ä. enteignet oder angekauft, steht dem bisherigen Eigentümer neben dem reinen Verkehrswert ggf. auch noch eine Entschädigung wegen Anschneidung, Durchschneidung oder des Entstehens von Mehrwegen zu.

Eine Anschneideentschädigung wird geschuldet, wenn durch das Abtrennen eines Teilstücks, der Wert des Reststücks gemindert wird.

Eine Durchschneidungsentschädigung wird geschuldet, für den Wertverlust, den ein Restgrundstück dadurch erleidet, dass es in zwei Grundstücke die von einem dritten durchschnitten werden, aufgeteilt wird.

Eine Mehrwegentschädigung wird geschuldet, wenn durch die Abtrennung eines Teilstücks der Eigentümer des Reststücks längere Wege zu diesem Reststück in Kauf nehmen muss.

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