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Anschlusspfändung
(recht.zivil.formell.zwansvollstreckung)
    

Von Anschlusspfändung spricht man gemäß § 826 ZPO, wenn eine bereits gepfändete bewegliche Sache erneut gepfändet wird. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gemäß der Reihenfolge der Pfändung.

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