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Von Anrechen gleicher Art i.S.V. § 18 VersAusglG spricht man bei Anrechten, "die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist." (BGH v. 30. 11. 2011 Az. XII ZB 344/10 mit Verweis auf BT-Dr 16/11903, S. 54; BT-Dr 16/10144, S. 55).
Für Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung Ost hat der BGH (aaO) die das Vorliegen von gleichen Anrechten verneint.
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