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Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (VA) aufschiebende Wirkung. Diese kann aber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen, wenn
die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Behörde sie anordnet. Dabei muss es sich um ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung handeln.
Gemäß § 80 Abs. 3 VWGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.
formelle Rechtmäßigkeit der VzA
- ordnungsgemäße Anordnung (kann in Verbindung mit dem VA erlassen werden)
- rechtliches Gehör (streitig), wird aber regelmäßig geheilt
- schriftliche Begründung des Vollzugsinteresses
- einzelfallbezogene Erwägungen
- nicht nur formelhafte Begründung
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- materielle Rechtmäßigkeit er VzA
- Die VzA ist rechmäßig, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder im überwiegenden Interesses eines Beteiligten liegt (Interessenabwägung zwischen Vollzugsinteresse und Aufschubinteresse)
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