Von Anliegergebrauch (= gesteigerter Gemeingebrauch) spricht man, bei dem mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie bestehenden Recht des Anliegers einer Straße auf eine erlaubnisfreie Nutzung der Straße für einen seinen Bedürfnissen angepassten ("gesteigerten") Gemeingebrauch. Gibt es keine gesetzliche Regelung für den Anliegergebrauch im jeweiligen Landesstraßenrecht gilt, dass der erlaubnisfreie Anliegergebrauch soweit geht, wie dies für eine angemessene Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (Z.b. .
Vom Anliegergebrauch ist z.B. das kurzfristige Lagern von Waren auf dem Bürgersteig zum beim Aus- oder Einladen eines Fahrzeugsg umfasst.
Vom Anliegergebrauch ist das Anliegerrecht zu unterscheiden, dass den Zugang zum Grundstück von Licht, Luft Personen und Fahrzeugen umfasst.
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