|
Mit Anlasstat wird eine Straftat bezeichnet, die Anlass für die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ist (z.B. in § 69 StGB). Zur Anlasstat müssen aber weitere Umstände hinzutreten, damit eine Maßregel verhängt werden kann.
Beispiel: B ist mit 1,3 Promille Auto gefahren und deswegen nach § 316 StGB verurteilt worden. Die Verurteilung nach § 316 ist Anlasstat für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, die aber nur in Frage kommt, wenn sich aus der Anlasstat ergibt, dass der B zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Werbung:
| |