§ 102 Abs 1 BetrVG schreibt ein Anhörungsrecht des Betriebsrates bei jeder Kündigung vor, dabei sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung oder ist sie fehlerhaft wird dadurch die Kündigung unwirksam.
Der Arbeitgeber muss nicht alle Gründe mitteilen, die ihn zur Kündigung berechtigen. Es genügt wenn er die Gründe mitteilt, auf die er die Kündigung stützen will (sog. subjektive Determination). Gründe zu denen der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht angehört hat, können im Kündigungsrechtsstreit nicht verwertet werden.
Weiterhin ist vor Ausspruch einer sog. Verdachtskündigung der betroffene Arbeitnehmer zu den ihm gemachten Vorwürfen zu anzuhören.
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