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Von einer Angriffsaussperrung spricht man, wenn die Arbeitgeberseite den Arbeitskampf mit einer Aussperrung zur Durchsetzung ihrer Ziele beginnt (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 14 Rn. 26). Der große Senat des BAG erwähnt in seinem Beschluss vom 28.1.1995 die Angriffsaussperrung als eine legitime, wenn auch praktische seltene, Möglichkeit (BAG AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Bl. 9/R). In der Praxis hat sich die Angriffsaussperrung nicht mehr durchsetzen können, entsprechend gibt es auch keine Entscheidungen die entsprechende Anforderungen skizzieren.
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