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Weitergabe angeheirateter Name
(recht.zivil.materiell.familie.name)
    

Inhalt
             1. Weitergabe des erworbenen Namens

Als angeheirateter Name wird umgangssprachlich der durch frühere Eheschließung erwobene Name bezeichnet (Frau Sonja Bach heiratet Herrn Peter Meer und Bach wird zum Familiennamen bestimmt, so dass er nun Peter Bach heißt).

1. Weitergabe des erworbenen Namens

BVerG 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97

"Es ist mit Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG nicht vereinbar, dassnach §1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann

§ 1355 Abs. 2 der bis dahin

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
lautete, wurde damit für verfassungswidrig erklärt und sodann durch die heute geltende Fassung ersetzt.

D.h. wenn Herr Peter Bach geb. Meer nach der Scheidung Herrn Werner Pfütz heiratet, kann Bach zum Familiennamen bestimmt werden und Herr Pfütz heißt dann Werner Bach geb. Pfütz.

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