Ein Pflicht zu Angaben über den Betreiber einer Website kann sich
aus dem TDG, dem MDStV und ggf.
dem BDSG ergeben.
Geschäftsmäßige
Teledienste müssen gemäß § 6 TDG bestimmte
Informationen (siehe unten) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar halten.
Laut OLG München v. 11.9.2003 (AZ 29 U 2681/03) genügen zwei Klicks
von der Hauptseite ausgehend noch dem Kriterium leicht erkennbar und
unmittelbar erreichbar.
In die Anbieterkennezeichnung sind gemäß § 6 TDG und der Begründung zum TDG
aufzunehmen:
- Name, Vorname
- vollständige Anschrift (keine Postfachadresse)
- Telefonnummer (ergibt sich nur aus Gesetzesbegründung)
- eMail-Adresse
Zusätzlich, je nach Person des Anbieters und Tätigkeit, sind
anzugeben:
- Bei juristischen
Personen: der Vertretungsberechtigte.
- soweit vorhanden das Register und die jeweilige Registernummer (z.B.
Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister usw.)
- Bei zulassunbedürftigen Tätigkeiten: Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Bei kammergebunden Berufen: Angaben über die Kammer, die
Berufsbezeichung und die berufsrechtlichen Regelungen mit Hinweis zur
Zugänglichkeit
Besteht keine Pflicht nach § 6 TDG kann sich aus § 10 Abs. 3 MDStV eine entsprechende Pflicht ergeben. Das ist der
Fall wenn ein Mediendienst vorliegt. Verpflichtet
sind laut Gesetz insbesondere "Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in
Text und Bild wiedergegeben werden."
Anzugeben sind:
- Name, Vorname des Diensteanbieters
- Anschrift des Diensteanbieters
- Name, Vorname des redaktionell Verantwortlichen
- Anschrift des redaktionell Verantwortlichen
Werden durch die Website personenbezogene Daten verarbeitet (z.B.
Datensammlung für die Versendung von Newslettern), so besteht auch gemäß § 4 Abs. 3 BDSG eine Pflicht zur Identifizierung.
Ist keiner dieser Paragraphen einschlägig existiert keine
Impressumspflicht. Das kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn eine private Homepage betrien wird, die keinerlei Werbebanner oder
Links auf kommerzielle Seiten enthält, und die nur Angaben enthält die der
Kontkataufnahme mit dem Betreiber dienen. Da die Grenzen aber fliessend
sind, sind sicherheitshalber auch hier zumindest die Anforderungen des MDStV
zu erfüllen.
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