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Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes
(recht.notar)
    

"(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige 
Grundstücke, auf denen Abfälle  behandelt, gelagert oder 
abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

2.    Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, 
auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden 
ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung 
nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren 
für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden."

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