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"(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige
Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder
abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke,
auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden
ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung
nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren
für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden."
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