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Artikel Diskussion (2)
Allparteilichkeit
(recht.allgemein.akl)
    

Von Allparteilichkeit spricht man, wenn ein Vermittler allen Parteien des Vermittlungsverfahrens gegenüber zur Neutralität verpflichtet ist. D.h. er muss alle Beteiligten gleich behandeln und berücksichtigen und darf keine einseitigen Sympathien erkennen lassen.

Allparteilichkeit ist insbesondere bei der Mediation, eines der wichtigsten Grundprinzipien. Nur so kann der Mediator sicherstellen, dass alle Beteiligte ihn in seiner Roller akzeptieren. D.h. ein Anwalt der einer Mandantin ein Mediationsverfahren vorschlägt kann diese zwar im Verfahren begleiten, aber nicht die Rolle des Mediators übernehmen, umgekehrt kann ein Mediator nach gescheiterter Mediation keine der Parteien in dieser Angelegenheit vertreten. Beides gilt auch für mit ihm in Bürogemeinschaft verbundene Kollegen. Daraus folgt auch, dass der Mediator, soweit er Jurist, im Rahmen der Mediation auch nicht rechtlich berät.

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