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Versucht ein Verwender durch besondere Vertragsgestaltung die Anwendung der §§ 305 ff BGB zu Umgehen, so finden sie trotz der Umgehung Anwendung. Wird z.B. ein Dauerschuldverhältnis als Gesellschaftsvertrag gestaltet, um so unter die Bereichsausnahme für Gesellschaftsverträge gemäß § 310 Abs. 4 BGB zu fallen, finden die § 305 ff BGB trotzdem Anwendung.
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