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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Arbeitsverträge
(recht.zivil.materiell.at)
    

Auch Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle. Die frühere Bereichsausnahme ist weggefallen. Gemäß § 310 Abs. 4 BGB sind für Arbeitsverträge die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen. Die Regeln über die Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 und 3 BGB) gelten hier nicht. Zudem werden Klauseln die nicht von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen abweichen, weitgehend der Kontrolle entzogen (§ 310 Abs. 4 S. 3 BGB); sie können nur noch dadurch unwirksam werden, dass sie nicht klar und verständlich formuliert sind (§ 310 Abs. 4 S. 3 iVm § 307 Abs. 3 S. 2 iVm § 307 Abs. 1 S. 2 und 1 BGB).

Gemäß Rechtsprechung des BAG sind Arbeitnehmer Verbraucher und Arbeitsverträge Verbraucherverträge im Sinne des AGB-Rechts, so daß § 310 BGB anwendbar ist (BAG, Urteil vom 25.5.2005, Az. 5 AZR 572/04).

In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass das neue, ab 1.1.2002 geltende AGB-Recht gemäß Art. 229 § 5 EGBGB ab 1.1.2003 auch für vor dem 1.1.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge gilt.

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