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Akzessorietät der Teilnahme
(recht.straf.at.tut)
    

Mit Akzessorietät der Teilnahme wird die Tatsache bezeichnet, dass die Bestrafung der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) vom Vorliegen einer Hauptat abhängt. Sie leitet ihren Unrechtsgehalt allein von der Haupttat ab. Von limitierter Akzessorietät spricht man, da das Strafgesetzbuch nur eine rechtswidrige Hauptat voraussetzt und es darauf, ob der Täter auch schuldhaft gehandelt hat nicht ankommt.

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Auf diesen Artikel verweisen: limitierte Akzessorietät * Werkzeugqualität