(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler
den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten
sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und
Schriften gestatten.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so
hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu
bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die sofortige
Beschwerde zulässig.
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