(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein
anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem
an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
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