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§ 1 AktG Wesen der Aktiengesellschaft
(gesetz.aktg.buch-1.teil-1)
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(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

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Auf diesen Artikel verweisen: Aktiengesellschaft (AG)